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   BGH, 29.06.1979 - III ZR 157/77   

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https://dejure.org/1979,9686
BGH, 29.06.1979 - III ZR 157/77 (https://dejure.org/1979,9686)
BGH, Entscheidung vom 29.06.1979 - III ZR 157/77 (https://dejure.org/1979,9686)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 1979 - III ZR 157/77 (https://dejure.org/1979,9686)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Darlegungslast und Beweislast für die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages - Behandlung des tatsächlichen mündlichen Vorbringens der klagenden Partei als zugestanden im Fall der Säumnis - Wirksamkeit eines Geständnisses bei Widerspruch mit ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.11.1978 - III ZR 21/77

    Wirksamkeit einer als "Zahlungsgarantie" überschriebenen schriftlichen Erklärung

    Auszug aus BGH, 29.06.1979 - III ZR 157/77
    Ein Darlehensvertrag ist, wie der Senat schon mehrfach entschieden hat (vgl. die Senatsurteile vom 9. November 1978 - III ZR 21/77 = WM 1979, 225, und vom 11. Januar 1979 - III ZR 119/77 = NJW 1979, 808 = WM 1979, 270) nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn zwischen den Leistungen des Darlehensgebers und den von ihm durch einseitige Vertragsgestaltung festgelegten Gegenleistungen des Darlehensnehmers ein auffälliges Mißverhältnis besteht und der Darlehensgeber die schwächere wirtschaftliche Lage des Darlehensnehmers bei der Festlegung der Vertragsbestimmungen bewußt zu seinem Vorteil ausnutzt; dem steht es gleich, wenn sich der Darlehensgeber als der objektiv sittenwidrig Handelnde zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschließt, daß sich der Darlehensnehmer nur auf Grund seiner wirtschaftlich schwächeren Lage auf die ihn beschwerenden Darlehensbedingungen einläßt.
  • BGH, 24.05.1962 - VII ZR 46/61

    Wirksamkeit eines bewußt unwahren Geständnisses

    Auszug aus BGH, 29.06.1979 - III ZR 157/77
    Selbst wenn die klagende Partei solchen Tatsachen widersprechende Behauptungen aufstellt, muß die Klage auch bei Säumnis der beklagten Partei abgewiesen werden, soweit der Klageantrag nach den dem Gericht offenkundigen Tatsachen ungerechtfertigt ist (§ 331 Abs. 2 ZPO; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 37. Aufl. § 331 Anm. 2; Stein/Jonas/Schumann/Leipold ZPO 19. Aufl. § 331 Bem. II 2; Thomas/Putzo ZPO 10. Aufl. § 288 Anm. 3; vgl. ferner BGHZ 37, 154, 156).
  • BGH, 11.01.1979 - III ZR 119/77

    Klage gegen einen Bürgen auf Erfüllung der Bürgschaftsverpflichtung - Wirksamkeit

    Auszug aus BGH, 29.06.1979 - III ZR 157/77
    Ein Darlehensvertrag ist, wie der Senat schon mehrfach entschieden hat (vgl. die Senatsurteile vom 9. November 1978 - III ZR 21/77 = WM 1979, 225, und vom 11. Januar 1979 - III ZR 119/77 = NJW 1979, 808 = WM 1979, 270) nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn zwischen den Leistungen des Darlehensgebers und den von ihm durch einseitige Vertragsgestaltung festgelegten Gegenleistungen des Darlehensnehmers ein auffälliges Mißverhältnis besteht und der Darlehensgeber die schwächere wirtschaftliche Lage des Darlehensnehmers bei der Festlegung der Vertragsbestimmungen bewußt zu seinem Vorteil ausnutzt; dem steht es gleich, wenn sich der Darlehensgeber als der objektiv sittenwidrig Handelnde zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschließt, daß sich der Darlehensnehmer nur auf Grund seiner wirtschaftlich schwächeren Lage auf die ihn beschwerenden Darlehensbedingungen einläßt.
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